Noble Protection Film
Geschäftsbedingungen
Fairness & Transparenz
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 9. Februar 2026
1. Geltungsbereich
Nachfolgende Bestimmungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Noble Protection Film GmbH, Im Rollfeld 38, 76532 Baden-Baden (nachfolgend „NPF" oder „Verkäufer"). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Bei Vertragsschlüssen mit Verbrauchern gilt die gesetzliche Regelung.
Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Noble Protection Film GmbH. Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts.
2. Toleranzen und Abweichungen
2.1 Produkttoleranzen
Bei den Abmessungen der Folien bestehen herstellungsbedingte Toleranzen. Die Abmessungen können im Bereich von +/- 1% von den angegebenen Werten abweichen.
2.2 Sonderanfertigungen und Colormatches
Vom Käufer genehmigte Colormatch-Farbmuster sind für die endgültige Produktion allein maßgebend. Von Noble Protection Film GmbH hergestellte Vorlagen, Zeichnungen usw. bleiben NPF-Eigentum, auch wenn sie dem Kunden gesondert berechnet werden. Geringfügige Farbabweichungen stellen keinen Mangel dar.
Der Kunde stellt sicher, dass er zur Verwertung der von Noble Protection Film GmbH zur Verfügung gestellten Gegenstände (z.B. Marken, Logos usw.) im beauftragten Umfang berechtigt ist und stellt NPF insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge sind statthaft.
3. Angebot und Vertragsabschluss
Die im Printkatalog und/oder Onlineshop aufgeführten Produkte und Leistungen stellen kein bindendes Angebot dar; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, Noble Protection Film GmbH ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.
An allen dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Angeboten, Aufstellungen usw., behält sich Noble Protection Film GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, NPF hat hierzu dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt. Die Angebote von Noble Protection Film GmbH verstehen sich stets freibleibend. Bis zur Bestätigung der Verbindlichkeit durch NPF gelten Angebote aller Art als unverbindlich.
4. Selbstbelieferung
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Noble Protection Film GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält. NPF wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Zahlungsmodalitäten
Die Lieferung der Produkte durch Noble Protection Film GmbH erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse oder Nachnahme. Andere Zahlungsbedingungen müssen mit NPF vereinbart werden. Vergünstigungen oder Nachlässe müssen mit Noble Protection Film GmbH vereinbart werden. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Zurückbehaltungsrecht
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.
6. Lieferung und Gefahrübergang
6.1 Annahmeverzug
Für den Fall, dass der Kunde in Annahmeverzug gerät oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, ist er verpflichtet, entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6.2 Teillieferungen
Noble Protection Film GmbH ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
6.3 Lieferverzögerungen
Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch Noble Protection Film GmbH zu vertretender Umstände, wie Mobilmachung, Krieg, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder behördlicher Anordnungen, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfang.
6.4 Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit Übergabe der Ware an das Versandunternehmen/die Spedition die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Eigentumsübertragung
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Noble Protection Film GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
7.2 Verarbeitung
Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung") erfolgt für Noble Protection Film GmbH; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware" bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für NPF mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht Noble Protection Film GmbH gehörenden Gegenständen steht NPF Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt.
7.3 Forderungsabtretung
Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Noble Protection Film GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von NPF in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
7.4 Einziehungsbefugnis
Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesen Bestimmungen (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an Noble Protection Film GmbH weiterleiten.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist Noble Protection Film GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen.
7.5 Pflichten des Kunden
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt.
Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Noble Protection Film GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
7.6 Freigabe von Sicherungsrechten
Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Noble Protection Film GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird NPF auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. NPF steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
7.7 Herausgabeverlangen
Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Noble Protection Film GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von Noble Protection Film GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
8. Mängelhaftung
8.1 Unerhebliche Mängel
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
8.2 Nacherfüllung
Noble Protection Film GmbH ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Ein Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall Noble Protection Film GmbH zu.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.
8.3 Schadensersatz und Selbstvornahme
Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
8.4 Aufwendungsersatz
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt Noble Protection Film GmbH, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann NPF die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
8.5 Rücktritt
Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn Noble Protection Film GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch NPF zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
9. Herstellergarantie
Noble Protection Film Produkte verfügen über eine begrenzte Herstellergarantie mit unterschiedlichen Laufzeiten je nach Produkt:
| Produkt | Garantiezeit |
|---|---|
| Clear Pro | 12 Jahre |
| Windshield Pro | 2 Jahre |
| Carbon | 7 Jahre |
| Brilliant | 12 Jahre |
| Jet Black | 12 Jahre |
| Clear | 7 Jahre |
| Windshield Protection | 1 Jahr |
9.1 Garantieumfang
Die Garantie deckt Vergilbung, Rissbildung, Ausbleichen, Delaminierung und Blasenbildung bei normaler Nutzung und sachgemäßer Wartung ab. Die Garantie setzt professionelle Installation durch qualifizierte Fachkräfte voraus.
9.2 Garantieausschlüsse
Die Garantie gilt nicht für:
- Unsachgemäße Lagerung, Handhabung oder Installation
- Physische Schäden durch Aufprall, Unfälle oder Missbrauch
- Schäden durch Chemikalien, Lösungsmittel oder aggressive Reinigungsmittel
- Umweltschäden (z.B. extremes Wetter, Industriestaub, Vogelkot, Baumharz)
- Normaler Verschleiß
- Modifikationen oder Veränderungen der Folie
- Schäden durch Entfernung oder Entfernungsversuche
- Installation durch nicht qualifiziertes Personal
10. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Liefergegenstände – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Garantien (§ 444 BGB), bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Noble Protection Film GmbH oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von NPF, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz genannten Fristen unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche des Kunden/Käufers gegen den Verkäufer/Noble Protection Film GmbH gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
12. Lieferverzögerung
12.1 Haftung bei Verzug
Noble Protection Film GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von NPF oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen, sowie bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Haftung von Noble Protection Film GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
12.2 Haftungsbegrenzung
Im Übrigen wird die Haftung von Noble Protection Film GmbH wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 50% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 50% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer Noble Protection Film GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein weiterer Fall gegeben ist.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt bleibt unberührt.
13. Pflichten des Kunden bei der Verlegung von Folien
13.1 Hinweispflicht
Soweit Verlegekosten beim Kunden anfallen, die 5.000 € überschreiten, wird der Kunde Noble Protection Film GmbH hierauf hinweisen.
13.2 Qualifizierte Verlegung
Der Kunde wird die Liefergegenstände durch qualifiziertes Personal verlegen und die Montagehinweise von Noble Protection Film GmbH beachten.
13.3 Untergrundprüfung
Der Untergrund (z.B. Autolack, Fensterglas, etc.) ist vom Kunden vor der Montage auf Eignung (z.B. geeignete Haftung und Verträglichkeit von Folie und Kleberschicht mit dem Untergrund) zu prüfen.
14. Haftung
14.1 Grenzen der Haftung
In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet Noble Protection Film GmbH Schadensersatz ausschließlich im Rahmen folgender Grenzen:
- Bei Vorsatz haftet Noble Protection Film GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso haftet NPF bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Garantie übernommen wurde.
- Bei grober Fahrlässigkeit haftet Noble Protection Film GmbH nur in Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte.
- Bei grober Fahrlässigkeit eines einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- In anderen Fällen haftet Noble Protection Film GmbH nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist. Diese Haftung ist beschränkt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens.
- Versicherungsdeckung: Darüber hinaus haftet Noble Protection Film GmbH, soweit sie gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
14.2 Ausnahmen
Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
14.3 Verjährung
Die Verjährungsfrist für obige Ansprüche in diesem § 14 beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht für obige Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und den Ausnahmen gemäß § 14.2, für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
Die Haftung für Verzug bestimmt sich nach § 12. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
15. Schadensersatz bei Zwischenhandel
Noble Protection Film GmbH hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert, nicht zu vertreten, soweit NPF keine Garantie übernommen hat. Die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
16. Aufrechnung gegen Ansprüche
Eine Aufrechnung durch den Kunden gegen Forderungen von Noble Protection Film GmbH ist nur mit Gegenansprüchen des Kunden in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten und mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
17. Gerichtsstand
17.1 Unternehmer
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Gericht, das für den Sitz von Noble Protection Film GmbH zuständig ist.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Noble Protection Film GmbH bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage oder andere gerichtliche Verfahren zu erheben oder einzuleiten.
17.2 Verbraucher
Ist der Kunde kein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt die gesetzliche Regelung.
18. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
19. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Baden-Baden.
20. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
20.1 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
20.2 Ersetzung unwirksamer Bestimmungen
Soweit sich die Unwirksamkeit von Bestimmungen nicht aus einem Verstoß gegen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
21. Kontaktinformationen
Bei Fragen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder für Anfragen kontaktieren Sie uns bitte:
Noble Protection Film GmbH
Im Rollfeld 38
76532 Baden-Baden, Deutschland
Geschäftsführung:
Frau Natalie De La Peña Jiménez
Telefon:
E-Mail: [email protected]
Handelsregister: HRB-750702, Amtsgericht Mannheim
USt-IdNr.: DE-367489865
